Planungs- / Nutzungskonzept

Im zentralen Bereich, in direkter Nachbarschaft zur Liege- und Badewiese, entsteht der so genannte Seekiosk (Baufeld Nr. 8), wo von Hausmietern ganzjährig die Hausschlüssel für die Ferienhäuser abgeholt werden können, Service angeboten und daneben eine kleine Gastronomie betrieben wird, im Sommer in Kombination mit dem Angebot sanitärer Einrichtungen für die Besucher der Liegewiese.

 

Das Gesamtkonzept für den „Ferienpark Zechliner See“ sieht im aktuellen Realisierungskonzept (Februar 2012) den Bau von etwa 75 Ferienhäusern vor auf Grundstücken, die bei Einzelhäusern mindestens 350 qm und bei einem Doppelhaus pro Haushälfte mindestens 300 qm sein müssen. Der größte Anteil der Grundstücke wird zwischen 380 und 450 qm groß sein.

 

Vom Planungsrecht her ist es auch möglich, dass die gesamte Anlage ganzheitlich betrieben wird und keine Einzelparzellierung von Grundstücken erfolgt. Die Ferienhäuser sind in drei unterschiedlichen Bereichen angeordnet, die durch Grünzüge abgeteilt werden. Der nördliche Bereich umfasst den vorhandenen Südhang mit den dort ursprünglich vorhandenen 35 Altbungalows und einem Stück der oberen „Hochebene“, dem Bereich, der bisher landwirtschaftlich genutzt wurde. Dort steigen die Baugrundstücke von einer Höhe von 61,0 m auf ca. 70 m DHHN 92 an.

 

Der mittlere und zentrale Bereich beginnt nördlich des Braminbaches und der Liegewiese und reicht bis zur ehemaligen Gaststätte „Seeterrassen“, dem zukünftigen nördlichen Grünzug. Dieses ist eine relativ ebene Fläche bei ca. 62 m Höhe. Der südliche Bereich befindet sich südlich des Braminbaches in dem relativ schmalen Bereich zwischen dem Hotel Gutenmorgen und der Hangkante vor dem Seeufer.

 

Die Ferienhausanlage wird etwa gegenüber der Einmündung der von Dorf-Zechlin kommenden Gemeindestraße und südöstlich der kleineren Hanglage durch eine 20,0 bis 25,0 m breite Grünachse unterbrochen (etwa im Bereich des früheren Restaurants Seeterrassen), die es Fußgängern und Radfahrern ermöglicht, geradlinig von der aus Dorf-Zechlin kommenden Straße, aber auch von Flecken Zechlin kommend, auf die vorhandene Hangtreppe und den anschließenden öffentlichen Uferweg zu gelangen. Unterhalb der Hangtreppe befinden sich ein weiterer kleiner Platz mit Bademöglichkeit sowie ein kleiner Bootssteg. Diese Grünachse soll für die Allgemeinheit als Fußweg genutzt werden können. Diese Gehwege am Seeufer und in den Grünflächen werden als private Verkehrsflächen festgesetzt und gleichzeitig wird in Teil B festgesetzt, dass diese Wege mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit zu belasten sind, damit die allgemeine und öffentliche Zugängigkeit des Seeuferbereiches gesichert ist.

 

Im Bereich der „Liegewiesennase“ an „Beckers Eck“ wird eine ca. 3.800 qm große Fläche für die gemeinsame Nutzung freigehalten, einschließlich der angrenzenden Flächen auf der leichten Anhöhe für Spiel- und Liegewiese. Am nord-westlichen Rand dieser Freifläche soll der oben erwähnte Seekiosk eingerichtet werden, welcher auch die sanitären Einrichtungen für Strand- und Liegewiesenbesucher vorhält. Vom Seekiosk ausgehend wäre es wünschenswert, am Ufer, etwas nach Norden abgesetzt, einen kleinen Bootsanleger zu realisieren für zu vermietende Boote, eventuell auch Gästeboote und einige Boote von Ferienhausbesitzern in Kombination mit einer Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt, die zumindest in der Hochsaison von dort aus Schifffahrten sowohl nach Flecken Zechlin als auch nach Zechlinerhütte und Rheinsberg anbieten können. Die Wasserfläche des Großen Zechliner Sees und einigen vorgelagerten Anlandungsflächen (Flurstück 37 der Flur 17 der Gemarkung Flecken Zechlin) sind Bundeswasserstraße in der Verwaltung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Eberswalde und unterliegen somit nicht der Planungshoheit der Gemeinde, d. h. der Stadt Rheinsberg. Die Wasserfläche ist vollständig Teil des Landschaftsschutzgebietes und daher kann die Bootshausfläche auch nicht als Baugebiet überplant werden. Der Bau von Steganlagen im Großen Zechliner See wird daher nicht über den Bebauungsplan geregelt, sondern über ein eigenständiges Verfahren.

 

Südlich des geplanten Seekiosks im oberen Liegewiesenbereich, nördlich des kleinen wieder erkennbar gemachten Braminbachtals, soll der offene Bachlauf des oberen Braminbaches, beginnend am Großen Zechliner See, wiederhergestellt werden. Der Braminbach stellt ein Gewässer 2. Ordnung dar. Die Entfernung der ca. 140 m langen Verrohrung und die Wiederherstellung eines naturnahen Gewässerabschnittes kann eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers darstellen. Für eine derartige wesentliche Umgestaltung ist nach § 67 Abs. 2 WHG i.V.m. § 68 WHG eine wasserrechtliche Planfeststellung vorgeschrieben.

 

Nördlich des geöffneten und naturnah wieder hergestellten Braminbaches soll ein bachbegleitender Fußweg in die Grünfläche eingefügt werden und von der Gemeindestraße direkt zum Seekiosk sowie zur Liegewiese führen.

 

Vor einigen Jahren hat der zuständige Gewässerunterhaltungsverband Oberer Rhin/Temnitz die offene Grabenverbindung des vom Großen Zechliner See kommenden Braminbaches in den Braminsee kurz vor der früheren Einmündung in den Braminsee unterbrochen, so dass der Braminbach im Bereich Beckersmühle nur noch die westlich angrenzenden Wiesen und kleine Zuflüsse in Richtung Großer Zechliner See entwässert - historisch gesehen, somit jetzt in die „falsche” Richtung fließt. Die geplante Grabenöffnung und die zukünftige naturnahe Führung und Gestaltung des Bachlaufes werden sowohl vom Gewässerunterhaltungsverband Oberer Rhin/Temnitz als auch vom Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg begrüßt.

 

Die Verkehrserschließung der gesamten Ferienhausanlage und der im See befindlichen

Bootshäuser erfolgt von der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße „Zur Beckersmühle“ abzweigend über private Verkehrsflächen der Planstraßen 1 bis 5, 7 und 8.

 

Die privaten Wege A bis D werden mit Gehrechten für die Allgemeinheit belastet, wobei auf dem uferparallelen Weg A dieses Gehrecht auch beinhaltet, dass die Stadt Rheinsberg dort mit Pflegefahrzeugen fahren darf, auch zur Pflege nördlich anschließender Wege- und Ufergrundstücksbereiche.

 

Für den Fall, dass in den Sondergebieten „Ferienhäuser“ die Baufelder in Einzelbaugrundstücke zu parzellieren, ist durch die Festsetzung privater Verkehrsflächen auch innerhalb der Sonderbaugebiete die Erschließung jedes einzelnen neuen Grundstückes sichergestellt.